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   VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17 As SN   

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VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17 As SN (https://dejure.org/2018,78051)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24.04.2018 - 3 A 482/17 As SN (https://dejure.org/2018,78051)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24. April 2018 - 3 A 482/17 As SN (https://dejure.org/2018,78051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 80 Abs 4 S 1 VwGO, Art 27 Abs 3 EUV 6042013, Art 27 Abs 4 EUV 6042013, § 80 Abs 1 VwGO, Art 29 Abs 1 Nr 1 EUV 6042013
    Die Überstellungfrist wird nicht unterbrochen, wenn die Voraussetzungen für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach nationalem Recht nicht vorliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Damit entfällt die Rechtfertigung für einen weiteren Aufschub des Fristanlaufes und es ist sichergestellt, dass den Mitgliedstaaten - ausgehend von dem Ziel der Bestimmung, ihnen bei beiden Varianten die gleiche Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Überstellung einzuräumen - keine kürzere, aber auch keine längere Frist zur Regelung der Modalitäten zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - BVerwGE 156, 9 - 19, juris, Rn. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) hat in dem Fall, in welchem das Verwaltungsgericht zwar die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage anordnete (Beschluss vom März 2014), dann aber die Klage abwies (Urteil vom November 2014) und das Oberverwaltungsgericht nach Zulassung der Berufung (Beschluss vom September 2015) der Klage stattgab (Urteil vom Februar 2016), ausgeführt:.

    Darauf stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) ab.

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Denn die Überstellungsfrist wird dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris, Rn. 18 ff; VGH München, Urteil vom 29. März 2017 - 15 B 16.50080 - juris, Rn. 14).

    Dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch im Geltungsbereich der Dublin II-VO zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der zweiten Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO führt, ergibt sich daraus, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff der "aufschiebenden Wirkung" um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 19 zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 - [Karim], juris) hat bestätigt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als fehlerhaft erweist und insoweit einen umfassenden Individualrechtsschutz anerkannt.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 - [Karim], juris) hat bestätigt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als fehlerhaft erweist und insoweit einen umfassenden Individualrechtsschutz anerkannt.
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Ist ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaates nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 - NVwZ 2016, 1495 = juris, Rn. 20 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris, Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 2 LA 111/16

    Regelungsgehalt des § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Ist ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaates nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 - NVwZ 2016, 1495 = juris, Rn. 20 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Denn die Überstellungsfrist wird dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris, Rn. 18 ff; VGH München, Urteil vom 29. März 2017 - 15 B 16.50080 - juris, Rn. 14).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Dem Mitgliedstaat ist stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - [Petrosian] juris, Rn. 43 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2016 - 13 A 1859/14

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren hinsichtlich systemischer

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Die Klage ist in der Konstellation, in der ein Asylbewerber wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung seines Asylantrages nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-VO begehrt, als Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A - juris, Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 15 B 16.50080

    Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Schwerin, 24.04.2018 - 3 A 482/17
    Denn die Überstellungsfrist wird dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris, Rn. 18 ff; VGH München, Urteil vom 29. März 2017 - 15 B 16.50080 - juris, Rn. 14).
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